Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäfts- und Preisvertragsbedingungen der geckotours Reise GmbH
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit Ihrer Anmeldung bieten Sie als Kunde geckotours Reise GmbH (nachfolgend GTR genannt) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
Die Reiseanmeldung kann telefonisch, schriftlich, online, per E-Mail oder per Fax erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter in Form einer schriftlichen Buchungsbestätigung zustande.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist.
Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme schriftlich erklärt.
2. Anzahlung/ Restzahlung
Bei Vertragsabschluss und Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß§651k BGB ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig.
Ihren Sicherungsschein erhalten sie mit der Reisebestätigung. Zusätzlich ist der Betrag für eine ggf. abgeschlossene Versicherung zusammen mit der Anzahlung fällig.
Die Restzahlung wird spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn fällig.
Bei Buchungen, die später als 3 Wochen vor Reisebeginn erfolgen, wird der gesamte Reisepreis sofort fällig.
GTR ist berechtigt, die Reiseleistung zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrages vom Reiseteilnehmer zu verlangen, wenn sich dieser mit der Zahlung des Reisepreises in Verzug befindet und die Leistungsverweigerung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (§323 BGB) dem Reiseteilnehmer vorher durch GTR schriftlich angedroht wurde.
Die durch Stornierung, Umbuchung und Bearbeitung entstehenden Gebühren sind sofort fällig.
3. Reisepreise und Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im GTR- Prospekt und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend.
GTR behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss aus sachlich berechtigten, erheblichen und unvorsehbaren Gründen eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende selbstverständlich vor Buchung informiert wird.
Die Flüge werden, sofern nicht anders angegeben, mit Linienflügen internationaler Linienfluggesellschaften durchgeführt, wobei die offiziellen Freigepäcksbestimmungen der jeweiligen Fluggesellschaft gelten. Ein notwendig werdender Wechsel von Fluggesellschaften oder des Abflug- bzw. Rückflughafens bleibt vorbehalten, ebenso sind Änderungen des Flugplans möglich und zulässig.
Der erste und der letzte Tag einer Reise dienen in erster Linie der Beförderung in das aus dem Zielgebiet und sind daher weitgehend programmfrei gehalten.
4. Preis- und Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen, die nach Vertragsschluss notwendig sind und vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abweichen und welche vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise verändern, nicht erheblich sind und die Belastung des Reisegastes um die Grenzen der Zumutbarkeit nicht übersteigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben davon unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für GTR nicht vorhersehbar waren.
GTR verpflichtet sich, im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
GTR behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so wird GTR den Reisepreis wie folgt erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung wird GTR vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Kosten durch die Anzahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz wird GTR vom Reisenden verlangen.
Falls die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber GTR erhöht werden, so kann der Reisepreis um den entsprechenden Betrag heraufgesetzt werden.
Entsteht nach Abschluss des Reisevertrages eine Veränderung der Wechselkurse, kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für GTR verteuert hat.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn durch schriftliche Erklärung vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Diese sollte in schriftlicher Form erfolgen.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann GTR Ersatz für getroffene Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
Die Bearbeitungsgebühr bzw. Rücktrittsgebühren betragen:
Bei Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reiseantritt je Person Euro 100,– Bearbeitungsgebühr.
Ab dem 29. Tag wird die Bearbeitungsgebühr durch Rücktrittsgebühren ersetzt. Im Falle des Rücktritts steht GTR pro Person folgender pauschalisierten Anspruch zu:
- Ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 20% des Reisepreises
- Ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40% des Reisepreises
- Ab 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises
- Ab 6. bis 3. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises
- Ab 2. Tag bis 1. Tag vor Reiseantritt 90 %
- Bei Nichtantritt 100% des Reisepreises
Nimmt der Kunde Reiseleistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, erfolgt keine Erstattung des Gegenwertes durch den Reiseveranstalter..
Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), erhebt GTR ein Umbuchungsentgelt von € 50 pro Reisenden.
Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziff. 6.3 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegen stehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten (diese können sich bis zu 100% belaufen).
6. Rücktritt und Kündigung durch GTR
GTR kann in folgenden Fällen vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Reiseantritt den Reisevertrag mit sofortiger Wirkung kündigen:
a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch GTR/Agentur vor Ort nachhaltig stört, gefährdet oder wenn der Kunde sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt GTR, so bleibt der Anspruch auf den Reisepreis bestehen. GTR rechnet jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen an, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt werden.
b) bis 3 Wochen vor Reiseantritt, wenn eine ausgeschriebene oder behördlich festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. In jedem Fall ist GTR verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird GTR den Kunden unverzüglich davon unterrichten.
GTR behält sich andererseits vor, die Reise trotz Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl dennoch durchzuführen.
c) wenn der Reisegast seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgerecht nachkommt. Bei Kündigung wegen Zahlungsverzuges kann GTR Rücktrittsgebühren (siehe 5) geltend machen.
7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise bzw. der Antritt der Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl GTR als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Weiterhin verpflichtet sich GTR, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
Reiseleiter oder örtliche Vertreter von GTR sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt.
8. Haftung
GTR haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
- die gewissenhafte Reisevorbereitung,
- die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der Leistungsträger,
- die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, jedoch nicht für die Angaben in Hotel-, Orts-, oder Schiffsprospekten Dritter,
- die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
- Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
Die vertragliche Haftung von GTR für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt:
a) sofern ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit GTR für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens des Leistungsträgers verantwortlich ist.
Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen GTR aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet GTR jeweils je Kunde und Reise bei Sachschäden bis EUR 4100,- bzw. bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises, wenn dieser EUR 4100,- übersteigt. Dem Kunden wird in jedem Fall im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäck- sowie Reisekrankenversicherung empfohlen. Für seine Ansprüche aus dem mit einer Versicherungsgesellschaft geschlossenen Vertrag ist nicht GTR, sondern die Versicherungsgesellschaft zuständig, auch wenn das Versicherungspaket von GTR angeboten worden ist.
GTR haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Anschlussprogramme, individuelle Verlängerungen, Ausflüge, Rundreisen o.ä.).
Ein Schadensersatzanspruch gegen GTR ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als auf Grund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
Kommt GTR die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für GTR und Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern GTR in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
An einigen Aktivitäten wie z.B. Wanderungen, Bootsfahrten, sportlichen Betätigungen und fakultativen Ausflügen beteiligt sich der Reisegast auf eigene Gefahr.
Unter keinen Umständen haftet der Reiseveranstalter für Unfälle und Verzögerungen, wie sie auftreten können:
- In der Luftfahrt.
- Bei Benutzung der diversen Geländefahrzeuge, Lastwagen, Autos, Minibusse, Busse, Fährschiffe, Boote und Ähnlichem.
- Bei Überquerungen, Befahrung von Flüssen, schwimmend oder zu Fuß, mit Fahrzeugen, Fähren oder Brücken.
- Bei Fußmärschen, bei Angriffen von Tieren oder Menschen sowie bei Auswirkungen von Unruhen, bei Attentaten und Krisen oder bei Durchquerung verminter Regionen.
- Bei Defekten am Transportgerät.
9. Gewährleistung
Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisegast Abhilfe verlangen. GTR kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass es eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Diese Abhilfe kann verweigert werden, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen
Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen sind an die Reiseleitung oder die Vertretung des Reiseveranstalters vor Ort zu richten. Reiseleitungen bzw. Vertretungen vor Ort sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich und erforderlich ist. Sie sind jedoch nicht befugt, Ansprüche mit Wirkung gegen GTR anzuerkennen.
Kündigung des Vertrages
Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet GTR innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, für GTR erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet GTR den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
Schadenersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den GTR nicht zu vertreten hat.
Verlust und Beschädigung von Reisegepäck
Schäden am Reisegepäck oder sein Verlust müssen zur Wahrung von Ansprüchen sofort bei Feststellung dem jeweiligen Beförderungsunternehmen (Fluggesellschaft, Schiffsführung, Busunternehmen) angezeigt werden. Liegt ein Diebstahl oder Beraubung vor, ist zusätzlich Anzeige beim nächsten Polizeirevier zu erstatten und hierüber eine Bestätigung zu verlangen. Kommt der Reisende diesen Verpflichtungen nicht nach, stehen ihm Ansprüche möglicherweise nicht zu.
10. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Impf-, Gesundheits- und sonstige Vorschriften:
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Der Reiseveranstalter haftet auch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
Der Reisegast ist selbst verantwortlich für die Einhaltung aller wichtigen Vorschriften zur Durchführung der Reise. Unabhängig von der Unterrichtung über Gesundheitsbestimmungen durch GTR sollte sich jeder Reisegast über Infektions- und Impfschutz- sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen. Alle Nachteile, die durch Nichtbefolgung der Vorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Reisenden, es sei denn, sie gehen zurück auf Falsch- oder Nichtinformation von Seiten des Reiseveranstalters.
Kosten für Visa, Impfungen etc. sind im Reisepreis nicht inbegriffen und müssen vom Reisenden selbst getragen werden.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Dokumenten auf Kurier- und Postwegen.
11. Mitwirkungspflicht
Bei Leistungsstörungen ist der Reisende verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zur Behebung der Störung beizutragen und seinen Schaden gering zu halten oder zu vermeiden.
Insbesondere muss er seine Beanstandung dem GTR- Vertreter oder dem Leistungsträger mitteilen. Eine Verletzung dieser Pflicht bewirkt, dass die Ansprüche des Reisenden entfallen.
12. Verjährung und Anmeldung bzw. Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche aus nicht vertragsgemäßer Erfüllung sind vom Reisegast – in seinem eigenen Interesse zweckmäßigerweise schriftlich – innerhalb von einem Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber GTR in Braunschweig geltend zu machen. Sämtliche Ansprüche des Reisegastes gemäß §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem letzten Reisetag laut Vertrag. Hat der Reisende Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem GTR die Ansprüche schriftlich zurückweist. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Jegliche Abtretung von Ansprüchen eines Reiseteilnehmers gegen den Reiseveranstalter ist ausgeschlossen – es sei denn, der Anmelder hat erklärt, für die Verpflichtungen der übrigen Reisenden einzustehen. Das Abtretungsverbot betrifft sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag und im Zusammenhang mit diesem sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.
13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
14. Aufrechnungsverbot
Der Kunde ist nicht berechtigt gegen Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises die Aufrechnung zu erklären, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
15. Kundenbezogene Daten
GTR weist ausdrücklich darauf hin, dass kundenbezogene Daten hausintern gespeichert werden, um eine korrekte Buchungs- und Reiseabwicklung zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere für Reisen, für die die Beschaffung von Visa erforderlich ist. Alle personenbezogenen Daten, die der Reiseteilnehmer GTR zur Abwicklung der Reise zur Verfügung stellt, sind gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz gegen missbräuchliche Verwendung geschützt. Auf das Widerspruchsrecht des Reiseteilnehmers nach § 28 Abs. 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes wird hingewiesen.
16. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
17. Sitz und Amtsgericht
geckotours Reise GmbH
Obergstraße 3
38102 Braunschweig
Tel.: +49(0)531-12312940
Geschäftsführer: Tobias Jäcker / Matthias Mundstock
Amtsgericht Braunschweig
Handelsregister HRB 201734

Follow geckotours on Twitter